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   OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 W 7/92   

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OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 W 7/92 (https://dejure.org/1992,11007)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.07.1992 - 1 W 7/92 (https://dejure.org/1992,11007)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. Juli 1992 - 1 W 7/92 (https://dejure.org/1992,11007)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 208
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

    Der nach Bekanntgabe der Bescheide erfolgte Eigentumsübergang an dem Grundstück Flurstück Z. lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber der Klägerin entstandene persönliche Beitragspflicht unberührt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 134 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.2.2001 - 11 C 9.00 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208).

    Der (erste) Beitragsbescheid legt abschließend die persönliche Beitragspflicht fest, mit der Folge, dass ungeachtet eines zwischenzeitlich eingetretenen Eigentümerwechsels ein späterer Nacherhebungsbescheid an denjenigen gerichtet werden muss, der bei Zustellung des ersten Heranziehungsbescheides Grundstückseigentümer war (OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 11.01.2010 - 1 A 7/09

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Vorhandene Erschließungsanlage;

    so allgemein Beschluss des Senats vom 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, KStZ 1992, 236; ferner Schmid, KStZ 1984, 61, und Schmidt/Bogner/Steenbock, a.a.O., Rdnr. 1107.
  • OVG Saarland, 12.05.2021 - 1 A 126/20

    Kanalbaubeitrag - Bahnbetriebsgrundstücke

    Bejaht hat der Senat eine solche Parallelität in Bezug auf die Fixierung der persönlichen Beitragspflicht [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, DÖV 1993, 166 (Auslegung des § 8 Abs. 8 KAG in Anlehnung an § 134 Abs. 1 BBauG/BauGB)], die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.1993 - 1 W 19/93 -, juris Rdnrn. 7 f. (Parallelen zwischen § 8 Abs. 10 - heute Abs. 12 - und § 134 Abs. 2 BBauG/BauGB)], den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil und die unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 133 Abs. 2 BBauG zu beantwortende Frage, wann die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück der Gemeinde entsteht.
  • VG Saarlouis, 24.08.2012 - 3 K 983/10

    Erschließungsbeitragsfreie Altanlage

    Schließlich begründet die von den Klägern vorgelegte Anliegerbescheinigung keine Erschließungsbeitragsfreiheit(so allgemein Beschluss des Senats vom 6.7.1992 -1 W 7/92-, KStZ 1992, 236; ferner Schmid, KStZ 1984, 61; Schmidt/Bogner/Steenbock, a.a.O., Rdnr. 1107; zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.01.2010 -1 A 7/09-).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.01.1992 - 4 CS 90.1061   

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VGH Bayern, 15.01.1992 - 4 CS 90.1061 (https://dejure.org/1992,15228)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.01.1992 - 4 CS 90.1061 (https://dejure.org/1992,15228)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - 4 CS 90.1061 (https://dejure.org/1992,15228)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 208
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück

    Die Verlegung von Kanälen über Privatgrundstücke ist nur dann erforderlich, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 4 CS 90.1061 - NJW-RR 1993, 208, beck-online).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Anschluss an die

    Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme des Grundstücks zum Durchleiten von Abwasser entgegen einer früheren Ansicht nicht mehr um eine Enteignung handelt (vgl. zur früheren Ansicht BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 4 Cs 90.1061 -, NJW-RR 1993, 208 (208 f.)), sondern nur noch um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, wird die Nutzung des Grundstücks durch die Durchleitung mehr als nur unerheblich eingeschränkt.
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